Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
der Firma Hydraulikschläuche Andreas Beß GmbH
1. Allgemeine Gültigkeit
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluss anderer, von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der
nachstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen späteren Geschäft besonders aufgeführt ist.
(2) Einkaufsbedingungen des Käufers/Auftraggebers erkennen wir stets nur insoweit an, als sie von unseren Vertragsbedingungen nicht abweichen, auch für den Fall, dass die ersteren die gegenteilige
Bestimmung enthalten.
(3) Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(4) Die Zustimmung zu unseren AGB’s erteilt der Käufer/Auftraggeber bereits mit Erteilung des Auftrages bzw. Betreten des Betriebsgeländes. Der Käufer/Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, die
aktuell gültige Version unser AGB’s auf unserer Homepage www.bess-hydraulikschlaeuche.de einzusehen. Abweichenden, d.h. widersprechenden und/oder
ergänzenden Vertragsbedingungen eines Käufers/Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
(1) Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 4 Wochen nach Abgabe gültig.
(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.
(3) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bzw. fernschriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder
mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(4) Für die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als fest bezeichneten Preise behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise an gestiegene Lohn-, Material- und
Rohstoffkosten anzugleichen, wenn zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 1 Monat liegt und die Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss eingetreten sind.
(5) Mehr- oder Minderlieferungen von uns bis zu 10 % der bestellten Menge gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
(6) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
(7) Wird die Auftragserteilung von uns erteilt, wird sie Bestandteil des Vertrages. Die Auftragsbestätigung ist durch den Auftraggeber/Käufer nach deren Erhalt auf Richtigkeit verpflichtend zu
überprüfen.
3. Preise
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Teuerungszuschlag/Energiekosten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir stellen Umsatzsteuer in der Höhe, die am Tag der
Auslieferung Gültigkeit besitzt, in Rechnung.
(2) Der vom Lieferanten ausgewiesene Preis ist bindend.
4. Lieferfrist
(1) Lieferfristen verstehen sich als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Jede Teillieferung gilt als selbstständiger Auftrag, die Kosten für Verpackung und Versand bzw.
Transport werden für jeden Auftrag gesondert berechnet.
(2) Der Lauf von Lieferfristen beginnt regelmäßig nach voller schriftlicher Einigung über die Bedingungen des Auftrages einschließlich der Verfügbarkeit der eventuell vom Auftraggeber kostenlos, frei
unser Werk zustellenden Daten, Zeichnungen bzw. Versuchsmuster in angeforderter Menge und endgültiger Ausführung usw.
(3) Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn/falls die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
(4) Geraten wir in Lieferverzug und will der Käufer deshalb Ansprüche gegen uns geltend machen, muss der Käufer uns zuvor eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Schadensersatz kann der
Käufer ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen verlangen.
(5) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Zumutbare Teilleistungen darf der Käufer nicht zurückweisen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit
nicht eingehalten werden kann.
(7) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten zu.
5. Lieferungsverhinderung
Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrung usw. bei uns oder unseren Zulieferanten, ebenso alle sonstigen Ursachen oder Ereignisse, die Zufuhr, Erzeugung
oder Versand verhindern, entbinden uns während ihrer ganzen Dauer und auch hinsichtlich der Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferungsverpflichtungen und berechtigen uns, wenn die
näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass der Käufer in diesen Fällen berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versand
(1) Der Versand erfolgt ab Werk und geht stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Käufers.
(2) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, wozu auch die Gefahr einer Beschlagnahme gehört, auf den Auftraggeber/Käufer
über.
(3) Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Vereinbarungen nach bestem Ermessen ohne jegliche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
(4) Wenn die versandfertig gemeldete Ware nicht sofort abgerufen wird oder wenn uns der Transport dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl fällig. Wir sind dann berechtigt,
die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Haftung des Lieferers für schädliche Witterungseinflüsse während des Transports oder Lagerns auf die bestellten Waren
sind ausgeschlossen.
(5) Die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen sind uns zurückzugeben, diese können auch in gleicher Art, Menge und Güte im Austausch gegen die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen zu
übergeben werden. Erfolgt keine derartige Rückgabe, werden dem Käufer die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Alle übrigen Verpackungen oder Transporthilfen werden nicht zurückgenommen. Der Käufer/Auftraggeber hat für eine fachgerechte Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.
7. Verpackung und Versicherung
(1) Verpackung wählen wir in Ermangelung sonstiger ausdrücklicher und von uns schriftlich anerkannter Vereinbarungen nach bestem Ermessen. Verpackung wird gesondert berechnet und nicht
zurückgenommen.
(2) Versicherung gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden erfolgt durch den Auftragsgeber.
8. Gewährleistung und Mängelrügen
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN-Normen zulässig. Mängelrügen sind schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang zu erheben. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns nach deren Entdeckung in Textform unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken
sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Lieferung bei uns schriftlich eingegangen ist.
9. Leistungsstörungen
(1) Sollten von uns zu vertretene Mängel vorliegen, sind wir zunächst berechtigt, schadhafte Teile auszubessern oder aber den Auftraggeber entsprechend neu zu beliefern. Schlagen mehr als zwei
Nachbesserungsversuche fehl oder wird die Nachbesserung unzumutbar verzögert, hat der Auftraggeber das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gleiches
gilt, wenn die Neulieferung ebenfalls mangelhaft ist.
(2) Bei Lohnarbeiten wird für die Unversehrtheit der angelieferten Ware keine Haftung übernommen, wir haften nur für ordnungsgemäße Bearbeitung. Ist die von uns durchgeführte Bearbeitung der Ware
mangelhaft, so wird diese Bearbeitung kostenlos wiederholt, für die Ware selbst wird jedoch jede Haftung ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Materialersatz sowie Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits.
(3) Ansprüche wegen Mängeln der von uns gelieferten Ware verjähren 12 Monate nach Anlieferung der Sache beim Käufer. § 438 III BGB, § 444 BGB und § 479 BGB bleiben unberührt.
(4) Alle unsere Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn von dem Käufer oder einem Dritten Veränderungen vorgenommen oder die Waren unsachgemäß behandelt wurden.
(5) Erhalten wir von unseren Kunden zur Produktion benötigte Werkzeuge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Daten ganz oder teilweise nicht, so gerät der Kunde nach fruchtlosem
Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens einer Woche in Annahmeverzug. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wird durch den
Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(6) Ist die an uns gelieferte Ware mangelhaft, so stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir nach einem erfolglosen Einigungsversuch berechtigt, vom Lieferanten
nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
(7) Weiter sind wir nach einem erfolglosen Einigungsversuch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
10. Schadensersatz
(1) Sämtliche Schadensersatzforderungen des Käufers gegen uns richten sich nach Maßgabe dieser Ziffer 10. Schadensersatz gegen uns wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw.
Mangelhaftigkeit unserer Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung stets auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie sonstige jedwede Schadensersatzansprüche, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters
oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Die uns gegenüber Lieferanten wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw. Mangelhaftigkeit zustehenden Schadensersatzansprüche sowie die uns zustehenden
Schadensersatzansprüche gegenüber unseren Käufern, insbesondere aufgrund Pflichtverletzung wegen unbegründeter und rechtsmissbräuchlicher Mängelrüge, können nicht ausgeschlossen werden.
(3) Unsere Haftung der Höhe nach ist für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Höchsthaftungssumme von €10.000. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(4) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Ersatzlieferung
(1) Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht durch genaue Untersuchung in unserem Werk erfolgen. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren ohne Kosten
für uns einzusenden. In dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht eine Gutschrift erteilt. Bei Lohnarbeiten
garantieren wir, wie unter 8 festgelegt, nur für ordnungsgemäße Bearbeitung der eingesandten Teile. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Auf die vorgeschriebene Unverbindlichkeitsklausel des Bundeskartellamtes wird hingewiesen.
(3) Für seitens des Auftraggebers/Käufers oder Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung aufgehoben. Weitere
Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
12. Abnahme und Prüfung
Falls für zu liefernde Erzeugnisse eine Funktionsprüfung vorgeschrieben oder vereinbart ist, hat diese in unserem Werk sofort nach Versandbereitschafts-Meldung auf Kosten des Käufers zu erfolgen.
Unterlässt dieser die Durchführung, so gelten die Erzeugnisse mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß angenommen geliefert.
13. Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung
(1) Falls in unserem Angebot nicht anders lautende Zahlungsbedingungen festgelegt sind, hat die Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto unter Ausschluss der Aufrechnung und
der Zurückhaltung zu erfolgen.
(2) Gutschriften gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Auftraggebers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können.
(3) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8 % (Verbraucher i. S. d. § 13 BGB 5 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
(4) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden, und die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach
angemessener Nachfrist zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Auftraggebers.
(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist ebenso wie die Aufrechnung ausge-schlossen.
(6) Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
(7) Bei Annahme verfrühter Lieferungen an uns richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
(8) Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern uns eine E-Mail-Adresse des Auftraggebers/Käufers bekannt ist, an dieselbe als sogenannte E-Rechnung. Sollten hiergegen keine schriftlichen Einwendungen
seitens des Auftraggebers/Käufers erhoben werden bzw. die Rechnung aufgrund der per E-Mail übersandten Rechnung ausgeglichen werden, erklärt sich der Auftraggeber/Käufer auch für künftige
Bestellungen/Einkäufen bei uns mit dieser Vorgehensweise automatisch einverstanden und erhält auch künftige Rechnungen auf diese Wege. Eine explizite/gesonderte Zustimmungserklärung ist demnach nicht
erforderlich.
(9) Mit Einführung der E-Rechnung (konform zu EN 16931) entfällt die Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand bzw. zur Ausstellung einer E-Rechnung für Gewerbetreibende, auch Kleinunternehmer,
da diese dann gesetzlich verpflichtend ist. Der Rechnungsempfänger hat hierzu die technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme einer E-Rechnung zu schaffen.
(10) Die gleichen Bedingungen, welche für die Rechnungsstellung gelten, gelten im Übrigen auch für Gutschriften/Rechnungskorrekturen.
(11) Ab Januar 2025 werden von uns alle Rechnungen/Gutschriften/Rechnungskorrekturen als ZUGFeRD 2.2 EN16931-Format übermittelt. Sollte das von uns gewählte Format vom Auftraggeber/Käufer nicht
gewünscht sein, so hat der Auftraggeber/Käufer einen schriftlichen Änderungsantrag zu übermitteln, andernfalls erklärt er sich mit der von uns gewählten Formatvorlage einverstanden.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer/Auftraggeber ist
jedoch befugt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne der nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten
Waren.
(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist
ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnungen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zweck der
Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar
an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
Scheitert dieser sog. verlängerte Eigentumsvorbehalt an einer Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Käufers, so ist er nicht zur Weiterveräußerung berechtigt, da eine Ermächtigung dazu fehlt.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt aber, wenn keine Abwehrklausel vorliegt oder die Einkaufsbedingungen des Käufers diesen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennbar akzeptieren.
(4) Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, unsere gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns dadurch entstehenden Ausfall.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen. In der Warenrücknahme oder sonstigen
Ausübung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt.
(7) Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
15. Rückgaberegelungen
(1) Es gelten die gesetzlichen Rückgabebestimmungen von 14 Tagen.
(2) Sonderbeschaffungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Des Weiteren können auch keine Dichtungen und ähnliche Artikel, aufgrund ihrer Beschaffenheit und der damit verbundenen Gefahr der
unsachgemäßen Lagerung bzw. Umgang durch den Kunden zurückgenommen werden.
(3) Generell werden nur unverbaute Artikel im Neuzustand zurückgenommen
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferungen und Zahlungen, Ansprüche aus Schecks und Wechseln und allen sonstigen aus dem Geschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Weißenburg in Bayern. Erforderlichenfalls sind die für Weißenburg in Bayern zuständigen auswärtigen Instanzgerichte vereinbart.
17. Datenspeicherung
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung/-verarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Wir sind berechtigt, uns anvertraute Daten im Rahmen der
Vertragsbeziehung unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und im Rahmen der Vertragserfüllung/-abwicklung an Dritte weiterzugeben. Ein
ausführliches Datenschutzkonzept ist vorhanden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite www.bess-hydraulikschlaeuche.de. Der Auftraggeber/Käufer erklärt sich automatisch mit unserem Datenschutzkonzept einverstanden.
18. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
behandeln. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nur im Rahmen der erforderlichen Bearbeitung des Auftrags überlassen oder zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen
solcher Gegenstände sind nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse oder urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
19. Sonstiges, Salvatorische Klausel
(1) Es gilt ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen.
(2) Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden,
gelten die gesetzlichen Regelungen, auch im Falle einer zu ergänzenden Lücke nach Abschluss des Vertrages.
(3) Sollte irgendeine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien setzen anstelle
der unwirksamen, nichtigen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine wirksame Bestimmung, welche dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Eine Teilnichtigkeit
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erstellt: Carolin Beß, verantwortlich Andreas Beß, Stand 10/2024